Hiernach beging der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung, indem er innerorts die allgemeine oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritt. Demgegenüber ist Auslöser des vorliegenden Administrativmassnahmenverfahren eine in C. begangene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h (ausserorts). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dies unstreitig als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Mit der erneuten Widerhandlung gilt der Beschwerdeführer damit als Wiederholungstäter.