Zu den Administrativmassnahmen, zu denen das IVZ Daten enthält, zählt unter anderem die Verwarnung (Art. 89c Bst. d Ziff. 7 SVG). Gemäss der unbestrittenen Feststellung der verfügenden Behörde ist im IVZ eine Verwarnung, datiert vom 24. September 2021, eingetragen, womit der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter gilt (BGE 148 II 511 E. 4.4 f; Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Die entsprechende Verfügung liegt in den Akten (act. 9.9.3). Hiernach beging der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung, indem er innerorts die allgemeine oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritt.