Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. D SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Mit dem letzten Satz wird dem Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort Rechnung getragen. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister