3.3 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Bst. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer (Bst. b) zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c