Massnahmeerschwerend falle die sehr deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung ins Gewicht, massnahmemildernd die berufliche Angewiesenheit. Die Mindestentzugsdauer sei in Würdigung des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbotes unterschritten worden mit dem Effekt, dass die Gesamtentzugsdauer der Mindestentzugsdauer entspreche. Damit sei der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers im maximalen Mass entgegengekommen worden. Zudem profitiere dieser vom Umstand, dass der Entzug faktisch auf zwei Phasen aufgeteilt werde.