3. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h im Ausserortsbereich als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] zu werten sei. Aufgrund der Widerhandlung sei in C. ein Fahrverbot ausgesprochen worden.