1. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.