G. Gegen diesen Rekursentscheid richtet sich die von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht, welche vom Departement Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde (act. 2). Während die verfügende Behörde stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtete, teilte die Vorinstanz am 30. Oktober 2024 mit, sie beantrage die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid (act. 8).