D. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2023 machte A. geltend, aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Er stellte den Antrag, es seien ihm zur Berufsausübung notwendige Fahrten zu bewilligen (act. 9.9.6). Seite 2 E. Mit Verfügung und Ergänzung vom 8. Januar 2024, berichtigt am selben Tag, entzog die verfügende Behörde A. den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Gesuch um Bewilligung von Fahrten zur Berufsausübung wies sie ab (act. 9.9.8).