Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 4. September 2025 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber G. Barben Verfahren Nr. O4V 24 17 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Verfügende Behörde Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Führerausweisentzug Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 29. August 2024 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Es sei darauf zu verzichten, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Führerausweisentzug anzuordnen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt A. A. überschritt als Lenker eines Personenwagens am 20. September 2023 in B./C. auf der D.- strasse ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 43 km/h. B. Das Ordnungsamt des Landkreises E. sprach am 26. Oktober 2023 gegenüber A. eine Geldbusse von 640.00 Euro aus und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gleichzeitig sprach es ein Fahrverbot von einem Monat Dauer aus. Es übermittelte den Entscheid am 9. November 2023 an das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden zur Prüfung weiterer Sanktionen in dessen eigener Zuständigkeit (act. 9.9.4). C. Mit Schreiben vom 24. November 2023 setzte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: verfügende Behörde) A. davon in Kenntnis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu qualifizieren sei und folglich ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten ins Auge gefasst werde. A. wurde eine Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs eingeräumt (act. 9.9.5). D. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2023 machte A. geltend, aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Er stellte den Antrag, es seien ihm zur Berufsausübung notwendige Fahrten zu bewilligen (act. 9.9.6). Seite 2 E. Mit Verfügung und Ergänzung vom 8. Januar 2024, berichtigt am selben Tag, entzog die verfügende Behörde A. den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Gesuch um Bewilligung von Fahrten zur Berufsausübung wies sie ab (act. 9.9.8). F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob A. beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs gegen die angefochtene Verfügung. Er beantragte sinngemäss die Umwandlung der Massnahme in eine Geldbusse (act. 9.1). Das Departement Inneres und Sicherheit wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2024 ab und auferlegte A. die Kosten des Rekursver- fahrens im Betrag von Fr. 500.-- (act. 3.1). G. Gegen diesen Rekursentscheid richtet sich die von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht, welche vom Departement Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde (act. 2). Während die verfügende Behörde stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtete, teilte die Vorinstanz am 30. Oktober 2024 mit, sie beantrage die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid (act. 8). H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Erwägungen 1. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Oberge- richt zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwal- tungsbehörden zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachver- Seite 3 halt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h im Ausserortsbereich als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] zu werten sei. Aufgrund der Widerhandlung sei in C. ein Fahrverbot ausgesprochen worden. Weiter führt sie aus, dass der Führerausweis beim gegebenen automobilistischen Leumund – der Beschwerdeführer sei bislang einzig für eine leichte Widerhandlung im Jahr 2021 verwarnt worden – für mindestens drei Monate zu entziehen sei, wäre die Widerhandlung auf schweizerischem Boden geschehen. Massnahmeerschwerend falle die sehr deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung ins Gewicht, massnahmemildernd die berufliche Angewiesenheit. Die Mindestentzugsdauer sei in Würdigung des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbotes unterschritten worden mit dem Effekt, dass die Gesamtentzugsdauer der Mindestentzugsdauer entspreche. Damit sei der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers im maximalen Mass entgegengekommen worden. Zudem profitiere dieser vom Umstand, dass der Entzug faktisch auf zwei Phasen aufgeteilt werde. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der von der verfügenden Behörde auferlegte Führerausweisentzug von zwei Monaten doppelt so lange andauere wie das von der zuständigen Behörde in C. verfügte Fahrverbot. Weiter bringt er vor, dass er aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, da er als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma in F. an verschiedenen Standorten in F. zum Einsatz komme, während den Arbeitszeiten den Standort wechseln müsse und oftmals Nachtdienst habe. 3.3 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Bst. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer (Bst. b) zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. D SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Mit dem letzten Satz wird dem Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort Rechnung getragen. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister Seite 4 nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten (BGE 141 II 256 E. 2.4 m.w.H.). Zu den Administrativmassnahmen, zu denen das IVZ Daten enthält, zählt unter anderem die Verwarnung (Art. 89c Bst. d Ziff. 7 SVG). Gemäss der unbestrittenen Feststellung der verfügenden Behörde ist im IVZ eine Verwarnung, datiert vom 24. September 2021, eingetragen, womit der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter gilt (BGE 148 II 511 E. 4.4 f; Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Die entsprechende Verfügung liegt in den Akten (act. 9.9.3). Hiernach beging der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung, indem er innerorts die allgemeine oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritt. Demgegenüber ist Auslöser des vorliegenden Administrativmassnahmenverfahren eine in C. begangene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h (ausserorts). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dies unstreitig als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Mit der erneuten Widerhandlung gilt der Beschwerdeführer damit als Wiederholungstäter. Daher darf die im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots von einem Monat überschritten werden. 3.4 Mit dem Wort "angemessen" in Art. 16cbis Abs. 2 erster Satz SVG trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 m.w.H.). Hinsichtlich der angemessenen Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots bei der Festlegung der Entzugsdauer ist auf Folgendes hinzuweisen: Berücksichtigt werden muss nur, ob der Beschwerdeführer im Land, in dem das Fahrverbot auferlegt wurde, auf das Führen von Motorfahrzeugen angewiesen ist. Nicht relevant ist, ob generell im Ausland eine Notwendigkeit dazu besteht (missverständlich hierzu BBl 2007 7622; vgl. aber auch Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach trotz beruflicher Notwendigkeit die Mindestdauer mit einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht unterschritten werden darf). Der Beschwerdeführer ist Seite 5 seinen Angaben nach beruflich in F. unterwegs. Ob er auch in C. – das ausländische Fahrverbot galt nur dort – oft (berufsmässig oder privat) unterwegs ist bzw. war, ergibt sich nicht aus den Akten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das in C. verhängte Fahrverbot überhaupt betroffen war. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren darin übereinzugehen, dass der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, indem die Fahrverbote in der Schweiz und C. zeitlich gestaffelt erfolgten. Da die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) durch die gestaffelten Fahrverbote nicht überschritten wurde, hat die verfügende Behörde das vollstreckte Fahrverbot in C. angemessen angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Mit Blick auf die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h – wobei ausserorts bereits bei einer Überschreitung von 30 km/h von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden kann (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2) – ist das Obergericht der Auffassung, dass der zweimonatige Führerausweisentzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der verfügenden Behörde erfolgte. 4. Zusammenfassend sind der vorinstanzliche Entscheid und der angeordnete Führerausweisentzug daher nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Strassenverkehrsamt hat nach Rechtskraft dieses Urteils den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Ent- scheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- ist anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'001.-- überwiesen. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den überzähligen Betrag von Fr. 201.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führer- ausweisentzugs für zwei Monate neu anzusetzen 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Der Kostenvor- schuss von Fr. 1'001.-- wird angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den überzähligen Betrag von Fr. 201.-- zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde - Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Daniel Hofmann MLaw Gabriel Barben versandt am: Seite 7