der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Departement Bau und Volkswirtschaft, mit Gerichtsurkunde - Gemeinderat B., mit Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: