Seite 13 vorschuss von Fr. 3‘000.-- ist anzurechnen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.