Die Überlegungen der Vorinstanzen beruhen auf sorgfältigen und umfassenden Sachverhaltsabklärungen, wobei die wesentlichen Gesichtspunkte unter Verwendung sachlicher Kriterien geprüft und mit den Interessen der Beschwerdeführerin abgewogen wurden. Das Ergebnis der vorliegend vorgenommenen, gedrängten Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist sachgerecht und vertretbar, womit keine Ermessensfehler der Vorinstanzen ersichtlich sind. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.