8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Strassenbauprojekt auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Rahmen der vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. Die Überlegungen der Vorinstanzen beruhen auf sorgfältigen und umfassenden Sachverhaltsabklärungen, wobei die wesentlichen Gesichtspunkte unter Verwendung sachlicher Kriterien geprüft und mit den Interessen der Beschwerdeführerin abgewogen wurden.