22 Abs. 3 BauR entspräche. Zudem müsste die Beschwerdeführerin bei einem Verzicht auf die Ausgleichsfläche für einen künftigen reglementskonformen Garagenvorplatz ein separates Bewilligungsverfahren in die Wege leiten und den Platz auf eigene Kosten realisieren lassen. Angesichts der angebotenen projektierten Ausgleichsfläche erscheint der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin somit als zumutbar.