Die Ausgleichsfläche bildet im Übrigen nicht Bestandteil der Strassenanlage (Art. 10 StrG), weshalb sich das Strassenbauprojekt durchaus auch ohne die neu geschaffene befestigte Fläche realisieren lässt. Es steht der Beschwerdeführerin damit frei, auf die angebotene Ersatzlösung zu verzichten. Konsequenz wäre aber, dass sie in diesem Fall nicht mehr vorwärts von der Garage auf die D. fahren könnte, was zu einer höheren Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen würde, und der bestehende Garagenvorplatz nicht mehr den Anforderungen von Art. 22 Abs. 3 BauR entspräche.