vgl. dazu auch Foto 5 des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023; act. 2.17). Aus dem Geoportal ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Flurgenossenschaft C.-I.-J. auch unmittelbar westlich ihres Wohnhauses über Abstellflächen für Motorfahrzeuge verfügt, womit auch nach dem Ausbau der D. genügend Abstellplätze für das Einfamilienhaus zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 2 BauR). Insofern erscheint die projektierte Ausgleichsfläche keineswegs als untauglich oder unangemessen. Die Ausgleichsfläche bildet im Übrigen nicht Bestandteil der Strassenanlage (Art.