62 Abs. 1 StrG i.V.m. Art. 94 BauG). Anlagen, welche innerhalb der Baulinie realisiert wurden, bedurften schon vor über 50 Jahren einer Ausnahmebewilligung der kantonalen Baudirektion (vgl. dazu Art. 75 Abs. 1 und 77 des Gesetzes über die Staatsstrassen von 1972, welches mit Inkrafttreten des gültigen Strassengesetzes aufgehoben wurde). Vor 1972 waren solche Anlagen zumindest der Baudirektion zu melden (AR GVP 18/2006 Nr. 1435). Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den südlichen Abstellplatz auf die Besitzstandgarantie stützt, hätte sie nach Art. 8 ZGB nachzuweisen, dass dafür eine entsprechende kantonale