Zudem kann die befestigte Fläche auch als Abstellplatz und als Wendefläche benutzt werden, um vorwärts von der Garage auf die D. zu gelangen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Ersatzlösung als untauglich einstuft, gilt es Folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar davon auszugehen, dass die Garage mit dem bestehenden Garagenvorplatz durch die Besitzstandgarantie geschützt ist. Jedoch ist es fraglich, ob die Besitzstandgarantie auch für den bestehenden Abstellplatz südlich der Garage gilt (Art. 62 Abs. 1 StrG i.V.m.