Als Ersatzlösung soll eine neue befestigte Fläche vor der Garage geschaffen werden. Auf dieser Fläche kann ein Fahrzeug ohne Weiteres vor der Garage abgestellt werden, ohne das Bankett zu beanspruchen, womit die baupolizeilichen Anforderungen an einen Garagenvorplatz erfüllt sind (Art. 22 Abs. 3 des Baureglements B., BauR; vgl. dazu auch FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungsund Baurecht, 7. Aufl. 2024, S. 1307). Zudem kann die befestigte Fläche auch als Abstellplatz und als Wendefläche benutzt werden, um vorwärts von der Garage auf die D. zu gelangen.