7.5 Die Enteignung darf sich auf alles erstrecken, was in rechtlicher wie technischer Hinsicht zur angemessenen Realisierung des ins Eigentum eingreifenden Vorhabens erforderlich ist (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 637 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.). Die Vorinstanzen haben ausgeführt, weshalb das Grundstück der Beschwerdeführerin für die Realisierung des Strassenbauprojekts in Anspruch genommen werden muss. Als Ersatzlösung soll eine neue befestigte Fläche vor der Garage geschaffen werden.