Beim Einfahren und Abbiegen muss die Beschwerdeführerin zudem auch ohne bestehendes Bankett auf Fussgänger und Radfahrer achten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Verlegung des Banketts auf die Südseite den H. nicht tangiert, ist darauf hinzuweisen, dass zu einem offenen Fliessgewässer in der Regel nicht nur ein Bachbett, sondern auch eine entsprechende Uferböschung mit einer standortgerechten und naturnahen Uferbestockung gehört. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, über entsprechende wasserbauliche Fachkenntnisse zu verfügen.