Seite 11 Treppe existiert, zumal es keine Anhaltpunkte gibt, dass über diese ein kantonaler Wanderweg führt. Der Zweckmässigkeit des Banketts auf der Nordseite steht auch nicht entgegen, dass sich vor der Kantonsgrenze bei den Parzellen Nrn. xc und cx ein Engpass befindet, zumal das Bankett beim Engpass auch auf der Südseite unterbrochen werden müsste. Beim Einfahren und Abbiegen muss die Beschwerdeführerin zudem auch ohne bestehendes Bankett auf Fussgänger und Radfahrer achten.