Es sei keine Versetzung des H. erforderlich, um das Bankett auf der Bergseite anzubringen. Bei der Wahl des mildesten Mittels seien die vorhandenen und unter Bestandesgarantie stehenden Bauten und Anlagen einer Strasseneinfahrt und Rasenfläche auf der Bergseite gegenüberzustellen. Der Ausgleich sei untauglich, um zwei Abstellplätze zu ersetzen. Es werde maximal ein Abstellplatz verbleiben und selbst dieser Platz würde noch teilweise in das Bankett hereinragen. Die dauerhafte und temporäre Enteignung führe letztlich dazu, dass der Beschwerdeführerin der ungehinderte Zugang zur Garage und die uneingeschränkte Nutzung der Garage verunmöglicht werde.