Ein Bankett auf der Bergseite biete an dieser Stelle den Fussgängern mehr Sicherheit. Mit dem Anlegen des Banketts auf der Talseite habe die Beschwerdeführerin beim Einfahren und Abbiegen auf ihre Abstellplätze und zur Garage auch noch die auf dem Bankett befindlichen Personen zu berücksichtigen. Auch abwärtsfahrende Radfahrer sowie Führer von fahrzeugähnlichen Gefährten würden das Bankett benutzen. Es sei keine Versetzung des H. erforderlich, um das Bankett auf der Bergseite anzubringen.