7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Verlegung des Banketts auf die Südseite der D. würde eine direkte Anbindung an eine Treppe im Teilabschnitt geschaffen und Fussgänger, welche die Strasse benutzten, würden nicht direkt auf der Strasse landen. Eine Anbindung des Banketts an das Trottoir in E. gelinge schon aus dem Grund nicht, weil dort zwei Häuser derart nahe an der Strasse zueinander stünden, dass hier nur ein Fahrzeug allein durchfahren könne. Ein Bankett auf der Bergseite biete an dieser Stelle den Fussgängern mehr Sicherheit.