15 StrG i.V.m. Art. 10 StrV, wobei es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt. 7. 7.1 Die verfügende Behörde kommt im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 zum Schluss, dass die Erstellung von Ausbuchtungen als Kreuzungsstellen gleich geeignet wie der projektierte Ausbau sei. Mit der Erstellung eines begehbaren Banketts auf der Nordseite der Strasse könne die Anbindung an die bestehenden Wanderwegverbindungen und die Anbindung an das Trottoir in E. sichergestellt werden. Ein begehbares Bankett auf der Südseite der D. hätte hingegen zur Folge, dass die Fussgänger die Strasse mehrmals queren müssten.