26 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), womit Strassenbauprojekte nicht auf illegale Rennfahrten auszurichten sind. Damit lässt sich aus der Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das ausgebaute Teilstück aufgrund der Topografie zur "Rennstrecke" wird, kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StrV konstruieren, zumal diese Topografie im hügeligen Appenzellerland nicht aussergewöhnlich ist, womit dieser Ausnahmegrund bei zahlreichen Strassen im Kanton vorgebracht werden könnte. Der Erlass von Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen richtet sich im Übrigen nach Art. 15 StrG i.V.m.