Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, eine breitere Fahrbahn würde zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verleiten, verkennt sie, dass Lokalverbindungsstrassen auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h auszurichten sind und der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer mit der Erstellung des Banketts verbessert wird. Im Weiteren darf jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), womit Strassenbauprojekte nicht auf illegale Rennfahrten auszurichten sind.