b StrG). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Enteignungsvoraussetzung für ein Strassenbauprojekt bereits dann vorliegt, wenn zumindest mit einer geringen Fussgängerfrequenz zu rechnen ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.2; 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2). Dazu kommt, dass die bestehende Strasse gemäss technischem Bericht strukturelle Belagsschäden und eine schadhafte Strassenentwässerung aufweist. Diese Gründe reichen für die Bejahung des öf-