Der betreffende Strassenabschnitt ist zudem bisher nicht mit einem Bankett versehen, was mit dem Projekt behoben wird. Da auch bergaufwärts fahrende Radfahrer im Bedarfsfall auf das Bankett ausweichen können, dient das Projekt damit der Verkehrssicherheit (Art. 3 Abs. 2 lit a StrG) und dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 2 lit. b StrG).