Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist es damit nicht relevant, ob es sich beim Teilabschnitt C.-Kantonsgrenze um eine gerade oder kurvige Strecke handelt. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass die Lokalverbindungsstrasse selten vom Schwerverkehr befahren wird. Diesem Umstand wird gerade dadurch Rechnung getragen, dass Lokalverbindungsstrassen im Gegensatz zu Regionalverbindungsstrassen nur für seltene Begegnungsfälle PKW/LKW zu konzipieren sind, weshalb eine minimale Fahrbahnbreite von 5.50 m (und nicht von 6.00 m wie bei Regionalverbindungsstrassen) erforderlich ist.