6.4 Den Projektplänen und dem technischen Bericht lässt sich entnehmen, dass der projektierte Strassenabschnitt C.-Kantonsgrenze E. die Anforderungen an die Strassenbreite für Lokalverbindungsstrassen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StrV nicht erfüllt. Die normierte Strassenbreite von 5.50 m basiert auf den massgebenden VSS-Normen 40 042 und 640 201, womit der Grundbegegnungsfall von Personenwagen/Personenwagen bei normaler und von Lastwagen/Personenwagen bei reduzierter Geschwindigkeit zu gewährleisten ist. Lokalverbindungsstrassen sind auf eine Ausbaugeschwindigkeit von 50 bis 80 km/h