der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass entsprechend die Ausnahmeregelung nach Art. 16 Abs. 2 StrV greife. Die Verkehrssicherheit sei für Fussgänger nicht gegeben, wenn das Bankett durch Fahrzeuge beim Kreuzen befahren werden sollte. Dasselbe gelte für Radfahrer. Die Kombination der beabsichtigten Verbreiterung der LVS in Verbindung mit der Reduktion und der Umsetzung der Signaltafeln Seite 8 mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h würden Verkehrsteilnehmer dazu einladen, das Tempo zu erhöhen.