Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor Jahren beim Strassenverkehrsamt beschwert, da regelmässig Katzen überfahren worden seien. Von C. nach E. existiere mindestens ein Wanderweg, über welchen das Ziel sicherer erreicht werden könnte. Die verfügende Behörde dokumentiere zudem, dass das Bankett ausschliesslich auf Bitten der Gemeinde zu erstellen sei, da angeblich vornehmlich Anstösser dies wünschten. Damit fehle auch für das Bankett das repräsentative öffentliche Interesse. Auf den S. 20 ff. der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass entsprechend die Ausnahmeregelung nach Art. 16 Abs. 2 StrV greife.