Vom Kanton sei der ausdrückliche Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen. Es gebe darüber hinaus eine relativ neu ausgebaute und sanierte Verbindungsstrecke von F. nach B. und G., die Hauptverkehrsstrasse Nr. zz, die den Zweck erfülle, ein höheres Verkehrsaufkommen tragen zu können sowie für breitere Fahrzeuge den Weg zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden bequem und sicher zu bestreiten. Die beabsichtigte Erlangung der Sicherheit der Fussgänger durch das Bankett werde bestritten.