Zudem sehe die LVS eine Begrenzung für Fahrzeuge vor, die länger als 10 m seien. Bezogen auf den Teilabschnitt C.-Kantonsgrenze E. sei der Strassenbelag nicht in einem solchen Mass beeinträchtigt, welche die im technischen Bericht genannte Dringlichkeit bestätige. Vom Kanton sei der ausdrückliche Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen.