6.3 Die Beschwerdeführerin bringt auf S. 8 ff. der Beschwerde dagegen vor, dass die LVS keiner Verbreiterung bedürfe, insbesondere nicht im geraden Teil der LVS, dem Teilabschnitt C.- Kantonsgrenze E. Sie biete ausreichend Platz, dass Fahrzeuge kreuzen könnten. Gemäss technischem Bericht könnten durchschnittsgrosse Fahrzeuge kreuzen, ohne dass es einer Geschwindigkeitsreduktion bedürfe. Die LVS erfülle im Teilabschnitt C.-Kantonsgrenze E. das Mindestmass an Fahrbahnbreite. Zudem sehe die LVS eine Begrenzung für Fahrzeuge vor, die länger als 10 m seien.