6. 6.1 Die verfügende Behörde kam im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 zum Schluss, dass die minimale Fahrbahnbreite bei Lokalverbindungsstrassen den Grundbegegnungsfall PKW/PKW bei einer zulässigen Geschwindigkeit von fünfzig Stundenkilometern abdecken müsse. Die D. Nr. xy weise derzeit im Normalfall in Geraden lediglich Fahrbahnbreiten von 4.5 m auf und sei damit zu schmal. Ein Ausbau der LVS auf die in der Strassenverordnung vorgesehene Mindestbreite diene damit der Verkehrssicherheit, womit ein öffentliches Interesse verfolgt werde. Im relevanten Strassenabschnitt bestünden derzeit keine gesonderten Flächen für Fussgänger.