5.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind die gesetzlichen Grundlagen für das Strassenbauprojekt und die Enteignung ohne Weiteres gegeben. Die Projektpläne entsprechen den Vorgaben von Art. 32 StrG. Ob der geringe Verkehr dem Strassenbauprojekt entgegensteht, ist bei der Frage des öffentlichen Interesses zu prüfen. Die Interessenabwägung ist sodann bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.