Aufgrund des geringen Verkehrs liefere Art. 3 Abs. 1 StrG nicht die erforderliche Rechtsgrundlage, die es bedürfe, damit eine der Voraussetzungen für eine Enteignung vorliege. Entgegen dem Grundsatz der Verkehrssicherheit nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StrG werde durch die Verbreiterung das Risiko erhöht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten werde und die ausgebaute Strecke zu einer Rennstrecke mutiere.