Seite 6 gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit seien nicht erfüllt. Auf S. 17 ff. der Beschwerde bringt sie vor, dass die Vorgaben der erwähnten Artikel nicht erfüllt seien. Es sei unterlassen worden, genaue Pläne im Sinne von Art. 16 EntG aufzuzeigen, so dass der Umfang des beabsichtigten Werkes nicht zu erkennen sei. Mangels Offenlegung der gesetzlichen Grundlagen könne die vermeintliche Interessensabwägung keiner Kontrolle unterzogen werden. Aufgrund des geringen Verkehrs liefere Art.