5.2 Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen auf den Einspracheentscheid der verfügenden Behörde, welche die oben genannten Rechtsgrundlagen korrekt wiedergab. Die Beschwerdeführerin macht auf S. 8 der Beschwerde geltend, die Rechtsgrundlagen für eine rechtswirksame Enteignung seien nicht gegeben bzw. deren Vorgaben der