43 StrG verweist für das Enteignungsrecht auf das Enteignungsgesetz, soweit das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 EntG können Staat und Gemeinden Zwangsabtretungen bei der Anlegung neuer oder Korrektion bestehender Strassen durchführen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG sind Zwangsabtretungen nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert, und es ist in diesem Falle volle Entschädigung zu leisten. Dabei soll das Privateigentum so viel geschont werden, als es ohne Gefährdung des beabsichtigten Zweckes geschehen kann (Abs. 3).