Innerhalb besiedelter Gebiete übernehmen sie auch Sammelund Erschliessungsfunktion. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d StrV beträgt die nutzbare Fahrbahnbreite bei Lokalverbindungsstrasse mindesten 5.50 m. Bei bestehenden Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen können die Minimalbreiten unterschritten werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt (Abs. 2). Im Übrigen erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute (Abs. 3). Art. 43 StrG verweist für das Enteignungsrecht auf das Enteignungsgesetz, soweit das StrG nichts anderes bestimmt.