die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt (lit. d); die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft (lit. e). Nach Art. 3 Abs. 3 StrG sind für die technische Ausgestaltung der Verkehrsanlagen die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten, insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute. Das Strassenbauprojekt enthält nach Art. 32 Abs. 1 StrG u.a. die Projektpläne und den Projektbeschrieb (lit. a) sowie einen allfälligen Landerwerbsplan (lit.