Seite 5 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StrG sind Strassen entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten (Abs. 2): Die Verkehrssicherheit (lit. a); der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (lit. b); die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs (lit. c); die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt (lit.