4. Durch den geplanten Ausbau der Kantonsstrasse Nr. xy auf dem Strassenabschnitt C. bis zur Kantonsgrenze ist die Beschwerdeführerin in der Eigentumsgarantie betroffen, da ein Teil ihrer Parzelle Nr. xx durch das Strassenbauprojekt beansprucht wird. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).