3. Die Beschwerdeführerin bringt auf den S. 2 – 8 der Beschwerde eigene Feststellungen des Sachverhalts vor, ohne dass konkret eine ungenügende und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gerügt wird (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführerin darin Ausführungen zur Unverhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs bzw. der Enteignung macht oder das öffentliche Interesse am Strassenbauprojekt bestreitet, handelt es sich um Rechtsfragen; diese beschlagen nicht den Sachverhalt.