Bei der konkreten Ausgestaltung von Strassenbauprojekten kommt den projektierenden Behörden ein Gestaltungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2014 vom 13. März 2015 E. 3.5.1. Somit ist deren technisches Ermessen zu respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3, 131 II 680 E. 2.3.2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2812 ff.; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.]. Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.